General Terms

§ 1 ALLGEMEINES

Diese Bestimmungen regeln verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden, Foto­modellen und Indeed Model Management (nachfolgend “Agentur“ genannt), soweit nicht im Einzel­fall aus­drücklich schriftlich abweichende Verein­barungen getroffen werden.

§ 2 BUCHUNGEN, BUCHUNGSGRUNDLAGEN UND BUCHUNGSMODALITÄTEN

2.1. Provision, Buchungsgrundlagen

Die Agentur vermittelt an den Kunden provisions­basiert Foto­modelle. Die Agentur gibt Erklärungen gegen­über dem Kunden namens und im Auftrag des Foto­modells ab. Als Kunde gilt, wer bei der Agentur bucht. So weit nicht anders schrift­lich vereinbart hat der Kunde an die Agentur eine Pro­vision in Höhe von 20% der verein­barten Gesamt­vergütung (einschließlich u.a. des Foto­modell­honorars, Buy-Outs, Folge-Buy-Outs, evtl. Ausfall­honorare und sonst­iger Honorare), jeweils zzgl. der Um­satz­steuer in gesetz­licher Höhe zu zahlen. An Folge-Buy-Outs, die zur Zahlung fällig werden, nachdem die Agentur das Foto­modell nicht mehr vertritt, ist der Agentur noch für die Dauer von 2 Jahren die 20%-ige Provision von dem Kunden zu zahlen. Ent­scheidend ist insoweit der Eintritt der Fällig­keit des Folge-Buy-Outs.

Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermit­telten Rechts­verhält­nis ist aus­geschlossen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Foto­modell mit dem Pro­visions­an­spruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurüc­kbe­halt­ungs­recht geltend zu machen.

Der Kunde schuldet die Ver­mittlungs­provision auch für Folge­buchungen, solange das Foto­modell sich von der Agentur vertreten lässt. Er verpflichtet sich, Direkt­buchungen unter Umgehung der Agentur zu unterlassen.

2.2. BUCHUNGEN

Eine Buchung gilt als erfolgt sobald der Kunde diese per E-Mail, mündlich oder telefonisch vornimmt. Der Kunde erhält eine Buchungsbestätigung der Agentur per Fax oder E-Mail. Der Kunde ist verpflichtet, diese Buchungsbestätigung zum Zwecke der Erleichterung des Nachweises über das Zustandekommen der Buchung unverzüglich per Post oder Fax unterschrieben an die Agentur zurückzuschicken. Weder die Übersendung der Buchungsbestätigung durch die Agentur, noch die Rücksendung der von dem Kunden unterschriebenen Buchungsbestätigung sind Voraussetzung für die Wirksamkeit der Buchung.

2.3. ANNULLIERUNGEN

Eine Buchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen Grund zur Annullierung stellt höhere Gewalt dar. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat der Agentur die Gründe der Annullierung zu nennen und nach Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

Erfolgt die Annullierung durch das Fotomodell, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.

2.4. NEBENABSPRACHEN UND DIREKTBUCHUNGEN

Nebenabsprachen und Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig und unwirksam sind so genannte Modell-Releases.

2.5. OPTIONEN

Optionen sind termingebundene Reservierungen. Sie verfallen, sofern nicht spätestens bis drei Werktage vor Tätigkeitsbeginn, oder binnen 24 Stunden nach Aufforderung der Agentur eine verbindliche Buchung erfolgt. Optionen werden nach Eingang der entsprechenden Anfrage auf Vormerkung der Option notiert. Bestehen bereits eine oder mehrere Optionen auf das angefragte Fotomodell, so erhält der Kunde eine Option des Ranges, der der Position der Anfrage in der zeitlichen Reihenfolge des Buchungseingangs entspricht. Verfällt eine Option, so rücken die nachfolgenden Optionen in der Rangfolge auf.

2.6. WETTERBUCHUNGEN

Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Foto­modells mög­lich und müs­sen aus­drücklich als solche be­zeichnet werden. Soweit nicht anders schrift­lich ver­ein­bart, handelt es sich hierbei um Schön­wetter­buchungen. Liegen die Wetter­be­ding­ungen nicht vor oder ist die Wet­te­rlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem ver­ein­barten Arbeits­beginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Aus­fall­honorar 50 % des verein­barten Foto­modell­honorars.

2.7. CASTINGS

Castings für ortsansässige Modells sind für den Kunden grundsätzlich kostenfrei. Die Agentur teilt dem Kunden auf Anfrage mit, welches der zum Casting ein­geladenen Modells orts­ansässig sind. Lädt der Kunde ein nicht orts­ansässiges Modell zum Casting ein, so hat er die tatsächlich im Zu­sammen­hang mit dem Casting an­fal­len­den Reise- und Über­nacht­ungs­kosten zu tragen.

2.8. SONNTAGE SIND KEINE WERKTAGE.

Auch Samstage gelten im Rahmen dieser Bedingungen nicht als Werktage.

§ 3 ARBEITSZEIT

3.1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause.

3.2. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Fotomodells am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.

3.3. Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.

3.4. Die gemeinsame An- und Abreise von Fotomodell und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.

§ 4 Honorar und Buy-Outs (Nutzungsrechte)
4.1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, vergütet das jeweils zu vereinbarende Modellhonorar nur die reine Arbeitszeit des Models und die durch das Model während der Arbeitszeit vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen, nicht aber etwaige Nutzungsrechte unter anderem im Hinblick auf Darbietungen und sonstige Leistungen des Models oder deren Aufnahmen.

4.2. Zuzüglich zum Modellhonorar zahlt der Kunde ein Buyout für die Nutzungsrechte im jeweils schriftlich zu vereinbarenden Umfang. Die Berechnung des Buyouts erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, anhand der VELMA-Buy-Outliste in der jeweils gültigen Fassung.

4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, werden mit dem ver­ein­barten Buy-Out die Nutzungs­rechte an den Dar­bietungen bzw. Auf­nahmen ausschließlich dem betref­fenden Kunden für ein Jahr innerhalb Deutsch­lands für den verein­barten Verwendungs­zweck, das vereinbarte Produkt und die verein­barte Nutzungs­form eingeräumt. Die Jahres­frist beginnt mit der tat­säch­lichen Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erbringung der Dar­bietungen bzw. Er­stellung der Aufnahmen.

Die Verlängerung der Dauer der Nutzungs­rechte­ein­räumung setzt ebenso, wie die Änderung des Umfangs der Nutzungs­rechte­ein­räumung in sons­tiger Hinsicht stets eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung voraus. Für den Fall der Verlängerung der Dauer der Nutzungs­rechte­ein­räumung und für den Fall der Än­derung der Nutzungs­rechte­ein­räumung ist der Kunde verpflichtet, die Agentur vorzeitig vor Eintritt der Ver­längerung bzw. Änderung schriftlich über Grund, Umfang und Kon­ditionen der Ver­längerung bzw. der Änderung zu informieren, soweit nicht die Agentur selbst die Ver­längerung oder Änderung mit dem Kunden schriftlich vereinbart hat.
Im Fall der Verlängerung der Ein­räumung von Nutzungs­rech­ten erhöht sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, der für jedes Jahr des Ver­längerungs­zeit­raums zu leist­ende Buy-Out um jeweils weitere 10% des ur­sprüng­lichen Buy-Outs. Die Erhöhung ist pro Jahr des Ver­länge­rungs­zeit­raums zu­sätzlich zu dem ur­sprüng­lichen Buy-Out zu zahlen (staffel­weise Er­höhung der Buy-Outs um jeweils 10% pro Jahr; Beispiel: für das erste Jahr des Ver­längerungs­zeitraums ist der ur­sprüng­liche Buy-Out zzgl. 10% desselben zu zahlen, für das zweite Jahr des Ver­längerungs­zeit­raums ist der ur­sprüng­liche Buy-Out zzgl. 20% des­selben zu zahlen usw.).

4.4. Nutzungsrechte dürfen ausdrücklich nur im schriftlich vereinbarten inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Umfang ausgeübt werden. Jegliche darüber hinaus­gehende Nutzung ist unzulässig. Nutzungs­rechte dürfen, soweit nicht anders schrift­lich ge­sondert vereinbart, nicht an Dritte übertragen werden.

Für den Fall des Verstoßes gegen Beschränkungen des Nutzungs­rechts, verpflichtet sich der Kunde hiermit zur Zahlung eines Schadens­ersatzes in doppelter Höhe der Buy-Outs, mindestens jedoch eines Betrages in Höhe von 6000,00 EUR, zzgl. der Agentur­provision (§ 2.1.). Dem Kunden ist ausdrücklich der Nach­weis gestattet, dass der Schaden nicht ent­standen oder aber niedriger ist, als die im vor­stehen­den Satz genannten Schadens­pauschalen.

4.5. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt stets erst mit Eingang des gesamten geschul­deten Entgelts (inkl. Modell­honorar, Buy-Out, Spesen etc.) bei der Agentur. Vor dem Eingang des voll­ständigen Entgelts bei der Agentur ist jede Nutzung von Darbietungen und sonstigen Leistungen des Fotomodells (einschließlich deren Aufnahmen) und die Auswertung von Nutzungsrechten unzulässig. Leistungsgrund für den Buy-Out-Anspruch ist die Einräumung des Nutzungsrechts unabhängig von dessen tatsächlicher Ausübung. Buyout Rückforderungen wegen unterbliebener Nutzungen oder Mindernutzungen sind mithin ausdrücklich nicht zulässig.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein „einfaches“ Nutzungsrecht übertragen. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu Seite.

4.6. Sämtliche Zahlungen erfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 5 REISEKOSTEN

5.1. Reisetageersatz
Die An- und Abreise des Fotomodells zum und vom Arbeitsort wird nur vergütet, wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit von Fotomodellen erfolgt. Der Reisetageersatz beträgt:
bis zu 2 Arbeitstage: 1 Tageshonorar,
bis zu 4 Arbeitstage: 1/2 Tageshonorar,
ab 5 Arbeitstage: kein Reisetageersatz, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über einen ganzen Arbeitstag.

5.2. REISESPESEN

Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Fotomodellen werden Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht erstattet. Taxikosten werden, Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Fotomodells die entstandenen Reise- Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerlichen Richtsätzen pro Arbeitstag oder gegen Vorlage der Belege. Ist das Fotomodell für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen Kosten den jeweiligen Arbeitstagen entsprechend nach Anzahl der Kunden am betreffenden Arbeitsort) aufzuteilen.

§ 6 ZAHLUNGSKONDITIONEN

Sämtliche Honorare einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Spesen sind nach Rechnungserhalt rein netto zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen haben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, in EURO zu erfolgen. Reisespesen werden in EURO zum Ankaufskurs bezahlt.

§ 7 REKLAMATIONEN, HAFTUNG

7.1. Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Der Kunde muss Fotos zum Nachweis der Reklamation erstellen. Das Fotomodell kann nach vorheriger Rücksprache mit der Agentur von seiner Arbeitspflicht entbunden werden. Bei Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht im Hinblick auf Modellhonorare und Buy-Outs für das betreffende Modell. Werden mit dem Modell dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.

7.2. Bei schuldhafter Verspätung des Fotomodells (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Fotomodell entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Fotomodell seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.

7.3. Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Fotomodell abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt worden, ist das Fotomodell berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.

7.4. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Das Fotomodell und die Agentur haften jeweils gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften das Fotomodell und die Agentur jeweils für jedes schuldhafte Verhalten ihrer jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Fotomodell und Agentur jeweils der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbare Schäden oder untypische Schäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Folgen von Arbeitskämpfen, zufällige Schäden und höhere Gewalt.

Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit, die auf Pflicht­ver­letzungen von Foto­modell oder Agentur oder ihrer Ver­treter oder Erfüllungs­gehilfen beruhen, sowie im Falle zwingender gesetz­licher Regelungen.

7.5. Die auf Sedkarten und im Internet an­gege­benen Maße und In­formationen be­züglich der Foto­modelle erfolgen ohne Gewähr.

7.6. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Foto­modell nicht ver­antwortlich.

§ 8 ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Agentur behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Website der Agentur. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Vierwochenfrist hingewiesen. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen ist Agentur unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, den mit der Agentur bestehenden Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Entsprechende Inhalte des Kunden werden sodann in der Datenbank gelöscht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche mehr geltend machen.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGE

9.1. Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen, Agentur, Kunde und Fotomodell, findet deutsches Recht Anwendung.

9.2. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buch­ungen und Ab­weichungen von diesen Buchungs­bedingungen nur nach vorheriger Ab­sprache mit der Agentur vor­zunehmen und es zu unterlassen, Foto­modelle während der Arbeits­tage zu Buchungs­änderungen oder Buchungs­ergänzungen anzuhalten.

9.3. Leistungen und Ansprüche der Fotomodelle sowie der Agentur dürfen nicht verpfändet oder veräußert werden.

9.4. Es gilt deutsche Zeitrechnung.

9.5. Die Gültigkeit der Buchungs­bedingungen wird durch die etwaige Un­gültigkeit einzelner Bestim­mungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestim­mung gilt dasjenige als vereinbart, was dem an­gestreb­ten Zweck mög­lichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

9.6. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffent­lichen Rechts und Kunden ohne all­gemeinen Gerichts­stand in Deutschland ist der Sitz der Agentur.