Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES
Diese Bestimmungen regeln verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden, Fotomodellen und Indeed Model Management (nachfolgend “Agentur“ genannt), soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 BUCHUNGEN, BUCHUNGSGRUNDLAGEN UND BUCHUNGSMODALITÄTEN
2.1. Provision, Buchungsgrundlagen
Die Agentur vermittelt an den Kunden provisionsbasiert Fotomodelle. Die Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden namens und im Auftrag des Fotomodells ab. Als Kunde gilt, wer bei der Agentur bucht. So weit nicht anders schriftlich vereinbart hat der Kunde an die Agentur eine Provision in Höhe von 20% der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich u.a. des Fotomodellhonorars, Buy-Outs, Folge-Buy-Outs, evtl. Ausfallhonorare und sonstiger Honorare), jeweils zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. An Folge-Buy-Outs, die zur Zahlung fällig werden, nachdem die Agentur das Fotomodell nicht mehr vertritt, ist der Agentur noch für die Dauer von 2 Jahren die 20%-ige Provision von dem Kunden zu zahlen. Entscheidend ist insoweit der Eintritt der Fälligkeit des Folge-Buy-Outs.
Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Fotomodell mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange das Fotomodell sich von der Agentur vertreten lässt. Er verpflichtet sich, Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur zu unterlassen.
2.2. BUCHUNGEN
Eine Buchung gilt als erfolgt sobald der Kunde diese per E-Mail, mündlich oder telefonisch vornimmt. Der Kunde erhält eine Buchungsbestätigung der Agentur per Fax oder E-Mail. Der Kunde ist verpflichtet, diese Buchungsbestätigung zum Zwecke der Erleichterung des Nachweises über das Zustandekommen der Buchung unverzüglich per Post oder Fax unterschrieben an die Agentur zurückzuschicken. Weder die Übersendung der Buchungsbestätigung durch die Agentur, noch die Rücksendung der von dem Kunden unterschriebenen Buchungsbestätigung sind Voraussetzung für die Wirksamkeit der Buchung.
2.3. ANNULLIERUNGEN
Eine Buchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen Grund zur Annullierung stellt höhere Gewalt dar. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat der Agentur die Gründe der Annullierung zu nennen und nach Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
Erfolgt die Annullierung durch das Fotomodell, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.
2.4. NEBENABSPRACHEN UND DIREKTBUCHUNGEN
Nebenabsprachen und Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig und unwirksam sind so genannte Modell-Releases.
2.5. OPTIONEN
Optionen sind termingebundene Reservierungen. Sie verfallen, sofern nicht spätestens bis drei Werktage vor Tätigkeitsbeginn, oder binnen 24 Stunden nach Aufforderung der Agentur eine verbindliche Buchung erfolgt. Optionen werden nach Eingang der entsprechenden Anfrage auf Vormerkung der Option notiert. Bestehen bereits eine oder mehrere Optionen auf das angefragte Fotomodell, so erhält der Kunde eine Option des Ranges, der der Position der Anfrage in der zeitlichen Reihenfolge des Buchungseingangs entspricht. Verfällt eine Option, so rücken die nachfolgenden Optionen in der Rangfolge auf.
2.6. WETTERBUCHUNGEN
Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Fotomodells möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Fotomodellhonorars.
2.7. CASTINGS
Castings für ortsansässige Modells sind für den Kunden grundsätzlich kostenfrei. Die Agentur teilt dem Kunden auf Anfrage mit, welches der zum Casting eingeladenen Modells ortsansässig sind. Lädt der Kunde ein nicht ortsansässiges Modell zum Casting ein, so hat er die tatsächlich im Zusammenhang mit dem Casting anfallenden Reise- und Übernachtungskosten zu tragen.
2.8. SONNTAGE SIND KEINE WERKTAGE.
Auch Samstage gelten im Rahmen dieser Bedingungen nicht als Werktage.
§ 3 ARBEITSZEIT
3.1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause.
3.2. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Fotomodells am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.
3.3. Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.
3.4. Die gemeinsame An- und Abreise von Fotomodell und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
§ 4 Honorar und Buy-Outs (Nutzungsrechte)
4.1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, vergütet das jeweils zu vereinbarende Modellhonorar nur die reine Arbeitszeit des Models und die durch das Model während der Arbeitszeit vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen, nicht aber etwaige Nutzungsrechte unter anderem im Hinblick auf Darbietungen und sonstige Leistungen des Models oder deren Aufnahmen.
4.2. Zuzüglich zum Modellhonorar zahlt der Kunde ein Buyout für die Nutzungsrechte im jeweils schriftlich zu vereinbarenden Umfang. Die Berechnung des Buyouts erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, anhand der VELMA-Buy-Outliste in der jeweils gültigen Fassung.
4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, werden mit dem vereinbarten Buy-Out die Nutzungsrechte an den Darbietungen bzw. Aufnahmen ausschließlich dem betreffenden Kunden für ein Jahr innerhalb Deutschlands für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erbringung der Darbietungen bzw. Erstellung der Aufnahmen.
Die Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechteeinräumung setzt ebenso, wie die Änderung des Umfangs der Nutzungsrechteeinräumung in sonstiger Hinsicht stets eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung voraus. Für den Fall der Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechteeinräumung und für den Fall der Änderung der Nutzungsrechteeinräumung ist der Kunde verpflichtet, die Agentur vorzeitig vor Eintritt der Verlängerung bzw. Änderung schriftlich über Grund, Umfang und Konditionen der Verlängerung bzw. der Änderung zu informieren, soweit nicht die Agentur selbst die Verlängerung oder Änderung mit dem Kunden schriftlich vereinbart hat.
Im Fall der Verlängerung der Einräumung von Nutzungsrechten erhöht sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, der für jedes Jahr des Verlängerungszeitraums zu leistende Buy-Out um jeweils weitere 10% des ursprünglichen Buy-Outs. Die Erhöhung ist pro Jahr des Verlängerungszeitraums zusätzlich zu dem ursprünglichen Buy-Out zu zahlen (staffelweise Erhöhung der Buy-Outs um jeweils 10% pro Jahr; Beispiel: für das erste Jahr des Verlängerungszeitraums ist der ursprüngliche Buy-Out zzgl. 10% desselben zu zahlen, für das zweite Jahr des Verlängerungszeitraums ist der ursprüngliche Buy-Out zzgl. 20% desselben zu zahlen usw.).
4.4. Nutzungsrechte dürfen ausdrücklich nur im schriftlich vereinbarten inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Umfang ausgeübt werden. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Nutzungsrechte dürfen, soweit nicht anders schriftlich gesondert vereinbart, nicht an Dritte übertragen werden.
Für den Fall des Verstoßes gegen Beschränkungen des Nutzungsrechts, verpflichtet sich der Kunde hiermit zur Zahlung eines Schadensersatzes in doppelter Höhe der Buy-Outs, mindestens jedoch eines Betrages in Höhe von 6000,00 EUR, zzgl. der Agenturprovision (§ 2.1.). Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht entstanden oder aber niedriger ist, als die im vorstehenden Satz genannten Schadenspauschalen.
4.5. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt stets erst mit Eingang des gesamten geschuldeten Entgelts (inkl. Modellhonorar, Buy-Out, Spesen etc.) bei der Agentur. Vor dem Eingang des vollständigen Entgelts bei der Agentur ist jede Nutzung von Darbietungen und sonstigen Leistungen des Fotomodells (einschließlich deren Aufnahmen) und die Auswertung von Nutzungsrechten unzulässig. Leistungsgrund für den Buy-Out-Anspruch ist die Einräumung des Nutzungsrechts unabhängig von dessen tatsächlicher Ausübung. Buyout Rückforderungen wegen unterbliebener Nutzungen oder Mindernutzungen sind mithin ausdrücklich nicht zulässig.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein „einfaches“ Nutzungsrecht übertragen. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu Seite.
4.6. Sämtliche Zahlungen erfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 5 REISEKOSTEN
5.1. Reisetageersatz
Die An- und Abreise des Fotomodells zum und vom Arbeitsort wird nur vergütet, wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit von Fotomodellen erfolgt. Der Reisetageersatz beträgt:
bis zu 2 Arbeitstage: 1 Tageshonorar,
bis zu 4 Arbeitstage: 1/2 Tageshonorar,
ab 5 Arbeitstage: kein Reisetageersatz, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über einen ganzen Arbeitstag.
5.2. REISESPESEN
Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Fotomodellen werden Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht erstattet. Taxikosten werden, Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Fotomodells die entstandenen Reise- Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerlichen Richtsätzen pro Arbeitstag oder gegen Vorlage der Belege. Ist das Fotomodell für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen Kosten den jeweiligen Arbeitstagen entsprechend nach Anzahl der Kunden am betreffenden Arbeitsort) aufzuteilen.
§ 6 ZAHLUNGSKONDITIONEN
Sämtliche Honorare einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Spesen sind nach Rechnungserhalt rein netto zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen haben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, in EURO zu erfolgen. Reisespesen werden in EURO zum Ankaufskurs bezahlt.
§ 7 REKLAMATIONEN, HAFTUNG
7.1. Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Der Kunde muss Fotos zum Nachweis der Reklamation erstellen. Das Fotomodell kann nach vorheriger Rücksprache mit der Agentur von seiner Arbeitspflicht entbunden werden. Bei Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht im Hinblick auf Modellhonorare und Buy-Outs für das betreffende Modell. Werden mit dem Modell dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.
7.2. Bei schuldhafter Verspätung des Fotomodells (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Fotomodell entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Fotomodell seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
7.3. Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Fotomodell abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt worden, ist das Fotomodell berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
7.4. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Das Fotomodell und die Agentur haften jeweils gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften das Fotomodell und die Agentur jeweils für jedes schuldhafte Verhalten ihrer jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Fotomodell und Agentur jeweils der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbare Schäden oder untypische Schäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Folgen von Arbeitskämpfen, zufällige Schäden und höhere Gewalt.
Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf Pflichtverletzungen von Fotomodell oder Agentur oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen.
7.5. Die auf Sedkarten und im Internet angegebenen Maße und Informationen bezüglich der Fotomodelle erfolgen ohne Gewähr.
7.6. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Fotomodell nicht verantwortlich.
§ 8 ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Agentur behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Website der Agentur. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Vierwochenfrist hingewiesen. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen ist Agentur unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, den mit der Agentur bestehenden Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Entsprechende Inhalte des Kunden werden sodann in der Datenbank gelöscht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche mehr geltend machen.
§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen, Agentur, Kunde und Fotomodell, findet deutsches Recht Anwendung.
9.2. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, Fotomodelle während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.
9.3. Leistungen und Ansprüche der Fotomodelle sowie der Agentur dürfen nicht verpfändet oder veräußert werden.
9.4. Es gilt deutsche Zeitrechnung.
9.5. Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
9.6. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz der Agentur.